§ 1 Allgemeines
(1) Der Verein führt den Namen "Bürgernetz Isar-Loisach e.V." (Kurz: BN-ILO).
(2) Der Verein BN-ILO hat seinen Sitz in Geretsried.
(3) Er ist im Vereinsregister eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr des BN-ILO ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Heranführung seiner Mitglieder an die Erfordernisse der Informationsgesellschaft. Dies geschieht durch geeignete Maßnahmen im Sinne der Förderung der Volksbildung.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Allgemeine Unterstützung aller Mitglieder zum Erreichen des Vereinszwecks.
- Unterstützung der Mitglieder durch technische Beratung.
- Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen und Seminaren, sowie Erstellung geeigneten Lehrmaterials.
- Koordinierung und Unterstützung aktiver Mitglieder zum Erreichen des Vereinszwecks.
- Unterstützung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen den Mitgliedern
- Zusammenarbeit mit Körperschaften des öffentlichen Rechtes und steuerbegünstigten Einrichtungen, soweit diese vergleichbare Zwecke verfolgen.
§ 3 Gemeinnützigkeit:
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche und juristische Person, die das Bürgernetz in der Ausübung seines Vereinszwecksunterstützen möchte, kann Vereinsmitglied werden und ist gleich-mäßig stimmberechtigt. Vor einer Aufnahme sind mögliche Interessenkollisionen mit dem BN-ILO zu prüfen.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und teilt dem Antragsteller das Ergebnis der Entscheidung schriftlich mit. Gegen die Nichtaufnahme kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch:
- den Tod,
- den Austritt aus dem Verein, oder
- den Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Ende des laufenden Monats, in dem der Austritt erklärt wird. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern.
(4) Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Mitgliedschaft ruht trotz eingelegter Berufung bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Der weitere Rechtsweg ist ausgeschlossen, wenn die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt wurde.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederver-sammlung festlegt.
(2) Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen. Scheidet ein Mitglied während eines Zeitraums aus, für den bereits ein Beitrag fällig ist oder geleistet wurde, so besteht kein Rückzahlungsanspruch. Die Einzelheiten der Beitragserhebung regelt eine Beitragsordnung, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
§ 6 Organe des Vereins
Der Vorstand und die Mitgliederversammlung sind die Organe des Vereins.
§ 7 Die Vorstandschaft
(1) Die Vorstandschaft besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Kassier, einem Schriftführer und bis zu vier weiteren Beisitzern. Sollte der Verein Abteilungen gegründet haben, sind auch die einzelnen Abteilungsleiter Mitglieder des Vorstandes.
(2) Die Vorstandsmitglieder, ausgenommen die einzelnen Abteilungsleiter, werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
(3) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Nachfolger für ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes oder nachgewählte Mitglieder des Vorstandes können für die verbleibende Amtsdauer des restlichen Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wählbar, für welches Amt auch immer, sind nur solche Personen, die Mitglied im BN-ILO sind. Endet die Mitgliedschaft eines Amtsinhabers, enden alle Ämter fristlos und ohne besonderes Verfahren.
(4) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500,- € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Vorstandschaft zugestimmt hat.
(5) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
(6) Vorstandsmitglieder und Beisitzer können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung (Ehrenamtspauschale) von zusammen bis zu 2400,- € / Jahr erhalten. Die Aufteilung der 2400,- € auf die Vorstandsmitglieder und Beisitzer regelt der Vorstand nach individuellem Arbeitsaufwand intern. Ein einzelnes Mitglied des Vorstandes kann maximal 720,- € erhalten.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
- Die Aufstellung der Tagesordnung.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung.
- Die Protokollführung bei der Mitgliederversammlung.
- Den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Die Erstellung des Jahres- und Finanzberichtes.
- Die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
- Die Durchführung regelmäßiger Vorstandssitzungen.
Der Kassier führt über die Kassengeschäfte Buch und erstellt einen Kassenbericht. Der Kassenbericht wird vom Kassenprüfungsausschuss geprüft und ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 9 Vorstandssitzung
(1) Der Vorstand trifft sich in der Regel einmal im Monat zu einer Vorstandssitzung. Darüber hinaus muss eine Vorstandssitzung einberufen werden, wenn dies mehr als ein Viertel der Vorstandsmitglieder schriftlich fordert.
(2) Der Vorsitzende lädt die Mitglieder des Vorstandes mindestens eine Woche vor der Sitzung ein. Ist der Vorsitzende verhindert, so lädt der stellvertretende Vorsitzende die Mitglieder des Vorstandes ein.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des Vorstandes anwesend sind.
(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(5)Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und die Beschlüsse mit dem Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 10 Kassenprüfungsausschuss
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Die Amtszeit der Kassenprüfer ist zwei Jahre.
(2) Diese bleiben bis zur Wahl der neuen Kassenprüfer im Amt. Nachfolger für ein ausgeschiedenes Mitglied der Kassenprüfer oder ein nachgewähltes Mitglied als Kassenprüfer kann für die ursprünglich verbleibende Amtsdauer gewählt werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Kassenprüfers endet sein Amt unverzüglich und ohne besonderes Verfahren.
§ 11 Aufgaben des Kassenprüfungsausschusses
Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal im Jahr die Buchführung und den Kassenbericht des Vorstandes. Der Kassier oder ein Vorstandsmitglied hat den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die Finanzunterlagen zu gewähren. Der Kassenprüfungsausschuss erstellt über jede Prüfung einen Prüfbericht, den er der Mitgliederversammlung vorlegt.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des BN-ILO. Sie ist für die ihr in dieser Satzung übertragenen Aufgaben zuständig, insbesondere:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
- Entgegennahme des Prüfberichtes des Kassenprüfungsausschusses,
- Festsetzung des Wirtschaftsplans,
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- Beschlussfassung über eingelegte Berufungen (§ 4 Abs. 4),
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und des Kassenprüfungs-ausschusses,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, sowie
- Entlastung des Vorstandes.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
(3) Darüber hinaus muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliches Einladungsschreiben einberufen.
(5) Der Vorstand legt einen Vorschlag für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Der Vorschlag muss dem Einladungsschreiben beigelegt sein. Jedes Mitglied kann die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte verlangen, wenn diese dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt wurden.
§ 13 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Sollte kein Vorstandsmitglied anwesend sein, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes anwesende Mitglied stimmberechtigt.
(3) Die Stimme eines Mitglieds ist übertragbar. Ein Vertreter eines Mitgliedes kann bis zu zwei weitere Mitglieder des BN-ILO bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten. Er ist nicht gezwungen, alle ihm zustehenden Stimmen einheitlich abzugeben.
(4) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Diese Versammlung hat alle Rechte nach § 12 dieser Satzung.
(5) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, gilt ein Beschluss als angenommen, wenn die Zahl der Für-Stimmen die Zahl der Gegen-Stimmen überwiegt (einfache Mehrheit). Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen gelten als angenommen, wenn die Zahl der Für-Stimmen mindestens dreimal so hoch ist, wie die Zahl der Gegen-Stimmen (Dreiviertel-Mehrheit). Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(7) Ein Beschluss über Abberufung des Vorstandes gilt als angenommen, wenn die Zahl der Für-Stimmen mindestens zweimal so hoch ist, wie die Zahl der Gegen-Stimmen (Zweidrittel-Mehrheit). Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(8) Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn die Mitgliederversammlung nicht einstimmig anderes beschließt.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Mitgliederversammlung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis sowie die Art der Abstimmung enthalten.
§ 14 Abteilungen
(1) Der Verein kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Abteilungen gründen oder auflösen.
(2) Der Vorstand kann für jede Abteilung eine Geschäftsordnung festlegen. Der Vorstand bestimmt, welche Organe die Abteilung führen sollen und er wählt die Abteilungsleitung, darunter den Abteilungsleiter, aus den Reihen der Mitglieder dieser Abteilung. Den Mitgliedern der Abteilung steht dabei das Recht zu, die Geschäftsordnung und die Abteilungsleitung vorzuschlagen. Bei der Wahl oder Abberufung der Abteilungsleitung durch den Vorstand ist ein Abteilungsleiter nicht stimmberechtigt. Der Vorstand kann die Abteilungsleitung jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen.
(3) Der Vorstand kann einem Abteilungsleiter Vertretungsmacht erteilen.
(4) Beschlüsse der Abteilungsversammlung oder der Abteilungsleitung binden die Mitgliederversammlung oder den Vorstand des Vereins nicht und können sowohl vom Vorstand als auch von der Mitgliederversammlung jederzeit aufgehoben werden.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 16 Unwirksame Klauseln und Schlussbestimmung
(1) Ist eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam, so berührt dies die Geltung der restlichen Satzung nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine der unzulässigen Bestimmung möglichst nahekommende, zulässige Regelung.
(2) Die unwirksame Bestimmung der Satzung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit so zu ändern oder zu ergänzen, dass der mit der Regelung verfolgte Zweck möglichst erreicht wird.
(3) Der Vorstand wird ermächtigt, selbständig solche Satzungsänderungen zu beschließen und zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden, die deshalb erforderlich werden, weil eine Behörde oder ein Gericht sie verlangt.
§ 17 Änderungen
Gründungsversion: 24. Oktober 1996
1. Änderung: 18. November 1996
2. Änderung: 17. Dezember 1996
3. Änderung: 13. Dezember 2016
4. Änderung: 24. November 2017